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Betreuungsverfügung

Die Betreuungsverfügung richtet sich an das Betreuungsgericht und enthält vorsorgliche Bestimmungen für den Fall, dass später einmal eine rechtliche Betreuung eingerichtet werden soll.

Im Bedarfsfall ist eine Betreuungsverfügung daher unverzüglich beim zuständigen Amtsgericht abzugeben.

 

 

Diese Verfügung ist eine gute Möglichkeit, für die Berücksichtigung der eigenen Wünsche zu sorgen,
wenn Ihnen keine geeignete Vertrauensperson für eine Vorsorgevollmacht zur Verfügung steht,
oder aber die von Ihnen gewünschte Betreuungsperson ganz bewusst
der gerichtlichen Kontrolle unterliegen soll.

Formulieren Sie z.B. in Ihrer Betreuungsverfügung . . .

- wer Ihre Betreuung übernehmen soll
- wer Ihre Betreuung nicht übernehmen soll
- wo Sie im Falle einer Pflegebedürftigkeit leben möchten
- wie Sie (sofern vorhanden)  Ihre Tiere versorgt wissen wollen
- Verfügungen finanzieller Art (Geburtstagsgeschenk an die Enkelkinder, regelmäßige Spenden o.ä.)

 

Der Betreuer ist verpflichtet, die Betreuung zu Ihrem Wohl und nach Ihren Wünschen und Vorstellungen zu führen.
Das Amtsgericht wird den Betreuer bei seiner Tätigkeit beaufsichtigen und auf die Einhaltung
der in der Verfügung enthaltenen Wünsche achten.

Formulare finden Sie in unserem Download-Bereich.
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